Im Folgenden haben wir einige Fragen beantwortet, die uns im Rahmen von Wohnungsbesichtigungen oder der Beurkundung eines Kaufvertrages immer wieder begegnen. Bitte beachten Sie hierzu auch unseren Haftungsausschluss am Ende des Fragenkataloges!
Wenn Sie Anregungen, Ergänzungen oder weitergehende Fragen haben, dann zögern Sie bitte nicht, uns diese mitzuteilen. Bitte beachten Sie auch unseren Fragenkatalog zum Themenkomplex WEG-Verwaltung.
1. KAUFVERTRAGSRECHT
(Notar, Abwicklung eines Wohnungskaufvertrages, Finanzierung des Kaufpreises).
Wie erfolgt der Kauf einer Wohnung?
Kann ich auch eine Immobilie kaufen oder verkaufen, ohne dafür extra nach Berlin
kommen zu müssen?
Welche Aufgabe erfüllt der Notar?
Wer bezahlt bei einem Kaufvertrag die Kosten für den Notar und wie hoch sind diese Kosten?
Was ist ein Notaranderkonto?
Wann ist die Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto sinnvoll?
Was ist der Lasten-Nutzen-Wechsel?
Was ist eine Belastungsvollmacht?
Wozu dient ein Grundpfandrecht?
Was ist eine Grundschuld?
Warum entsprechen die Zinsen für die Grundschulden nicht denjenigen meines
Kreditvertrages?
Was ist eine Sicherungszweckerklärung und wozu brauche ich sie?
Was bedeutet die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung?
Was ist eine Zwangsversteigerung?
Welche Gewährleistungsansprüche hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer einer Immobilie?
2. GRUNDBUCHRECHT
(Funktion, Bedeutung und Aufbau des Grundbuches)
Welche Funktion hat das Grundbuch?
Was ist der öffentliche Glaube des Grundbuches?
Wie ist das Grundbuch aufgebaut?
Was ist eine „Auflassungsvormerkung”?
Was ist die „Auflassung”?
3. KAUF EINER VERMIETETEN WOHNUNG
(Mietervorkaufsrecht, Arten der Mieten, Kündigungssperrfristen)
Wann hat ein Mieter ein Vorkaufsrecht?
Bruttowarm-, Bruttokalt- und Nettokaltmiete – wo ist da der Unterschied?
Was bedeutet „Kauf bricht nicht Miete”?
Was ist eine „Kündigungssperrfrist”?
Welche Bestandteile der Miete sind nicht im Wohngeld enthalten?
Haftungsausschluss
Wie erfolgt der Kauf einer Wohnung?
Ganz vereinfacht gesprochen, erfolgt der Kauf einer Immobilie in drei Schritten:
- Beurkundung des Kaufvertrages durch einen Notar,
- Zahlung des vereinbarten Kaufpreises vom Käufer an den Verkäufer,
- Übertragung des Eigentums vom Verkäufer auf den Käufer durch Eintragung des Käufers als
Eigentümer im Grundbuch.
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Kann ich auch eine Immobilie kaufen oder verkaufen, ohne dafür extra nach Berlin kommen zu müssen?
- „Angebot-Annahme-Verfahren”: Danach beurkundet der Käufer zunächst ein notarielles Kaufangebot bei einem Notar seiner Wahl an seinem Wohnort. Dieses notarielle Angebot wird anschließend an den Verkäufer gesandt, der wiederum bei einem Notar seiner Wahl die Annahmeerklärung abgibt. Mit Beurkundung dieser Annahme wird der Vertrag wirksam geschlossen.
- „notarielle Vollmacht”: Käufer oder Verkäufer ermächtigen einem Dritten in seinem Namen den gewünschten Kaufvertrag abzuschließen,
- „vollmachtloser Vertreter”: Ein Dritter nimmt an der Beurkundung teil und unterschreibt den Vertrag. Anschließend wird dem Vertretenen der Vertrag zugesandt, und er muss diesen dann seinerseits vor einem Notar notariell genehmigen. Erst nach erfolgter Genehmigung ist der Vertrag wirksam. Alle aufgezeigten Varianten sind mit (vergleichsweise geringen) zusätzlichen Beurkundungskosten verbunden. Bitte informieren Sie sich ggf. vorab durch eine Anfrage bei dem beurkundenden Notar über ihre Höhe.
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Welche Aufgabe erfüllt der Notar?
Zur Wirksamkeit des Vertrages müssen die Parteien den Kaufvertrag in Anwesenheit des Notars unterschreiben.
Anschließend betreut der Notar die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um:
- die Überwachung der Kaufpreiszahlung,
- die Beantragung der Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers,
- die Beantragung der Löschung von Belastungen im Grundbuch, die der Käufer gem. Kaufvertrag
nicht übernimmt, - die Beantragung von Belastungen, die auf Veranlassung des Käufers im Grundbuch eingetragen
werden sollen, - die Beantragung der Umschreibung des Eigentums auf den Käufer nach erfolgter Kaufpreiszahlung.
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Wer bezahlt bei einem Kaufvertrag die Kosten für den Notar und wie hoch sind diese Kosten?
Dieses Gesetz wiederum staffelt die Gebühren nach dem sog. Geschäftswert. Bei der Beurkundung eines Kaufvertrages ist z. B. der beurkundete Kaufpreis Bemessungsgrundlage.
Praxistipp:
Zur allgemeinen Orientierung und ersten Grobschätzung kann man diese Kosten (inkl. dazugehöriger Abwicklung des Vertrages im Grundbuch) mit ca. 1,5 bis 1,8 Prozent des Kaufpreises kalkulieren.
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Was ist ein Notaranderkonto?
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Wann ist die Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto sinnvoll?
Wenn kein Notaranderkonto vereinbart ist, dann wird der Kaufpreis vom Notar erst dann zur Zahlung fällig gestellt, wenn die im Kaufvertrag aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Insbesondere ist dies die sog. Auflassungsvormerkung, die zugunsten des Käufers eingetragen oder dessen Eintragung aus Sicht des Notars zumindest sichergestellt sein muss.
Wenn in Abteilung III des Grundbuches Belastungen zu Gunsten verschiedener Gläubiger aufgeführt sind, die im Rahmen der Eigentumsübertragung von dem Verkäufer auf den Käufer zu löschen sind, oder aber der Käufer den Kaufpreis über mehrere Kreditinstitute finanziert, dann sollte ein Notaranderkonto regelmäßig verwendet werden.
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Was ist der Lasten-Nutzen-Wechsel?
Der Grund für die Trennung des wirtschaftlichen vom „tatsächlichen” Eigentumswechsels liegt in der Bearbeitungszeit der Grundbuchämter. Ohne eine gesonderte Regelung über den Lasten-Nutzen-Wechsel müsste der Käufer solange warten, bis durch das zuständige Grundbuchamt die Umschreibung des Eigentums vorgenommen worden ist. Wenn er den Kaufpreis aber bereits gezahlt hat, dann ist aus seiner Sicht nicht mehr nachvollziehbar, warum er noch bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch warten muss, bis er die Immobilie selber nutzen kann oder ihm die Mieterträge daraus zugehen.
Hinweis: Im Steuerrecht ist nicht der Eigentumswechsel im Grundbuch, sondern der Lasten-Nutzen-Wechsel entscheidend. Ab diesem Zeitpunkt muss deshalb der Käufer einer Immobile seine damit verbundenen Einnahmen angeben. Im Gegenzug hat er die Möglichkeit, evtl. Abschreibungen geltend zu machen.
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Was ist eine Belastungsvollmacht?
Solange der Käufer noch nicht in Abteilung I als Eigentümer eingetragen wurde, benötigt er die Mithilfe des dort eingetragenen Verkäufers. Diese erfolgt dadurch, dass der Verkäufer den Käufer bevollmächtigt, das Grundbuch mit einem Grundpfandrecht zu belasten.
Die Vollmacht wird der Verkäufer aber nur dann erteilen, wenn sichergestellt ist, dass der aufgenommene Kredit ausschließlich zur Bezahlung des Kaufpreises verwendet wird. Die Belastungsvollmacht dient damit dem Interesse des Käufers, den Kaufpreis finanzieren zu können und der Sicherheit des Verkäufers, den finanzierten Kaufpreis auch zu erhalten.
Die Belastungsvollmacht ist somit nicht erforderlich, wenn der Kaufpreis nicht finanziert wird.
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Wozu dient ein Grundpfandrecht?
Wird der Kredit notleidend, weil der Finanzierungsnehmer ihn nicht mehr bedienen kann, ist der Kreditgeber nach Kündigung des Kreditvertrages berechtigt, die Immobilie zu verwerten und sich aus dem Erlös zu befriedigen.
Grundpfandrechte können sein Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden. In der Praxis am häufigsten anzutreffen ist die Grundschuld.
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Was ist eine Grundschuld?
Sind mehrere Grundschulden eingetragen, so bestimmt die Reihenfolge ihrer Eintragung die Verteilung des Versteigerungserlöses: der Inhaber der zu erst eingetragenen Grundschuld wird auch als erstes aus dem Versteigerungserlös bedient. Man spricht deshalb auch von „erstrangigen” oder „nachrangigen” Grundschulden bzw. Gläubigern.
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Warum entsprechen die Zinsen für die Grundschulden nicht denjenigen meines Kreditvertrages?
Wenn also die Grundschuld bereits abstrakt ist, dann gilt das gleiche auch für die entsprechenden Zinsen. Somit sichern sie alle gegenwärtigen und (weil abstrakt) künftigen Ansprüche des Kreditgebers gegen seinen Schuldner. Aus diesem Grund entsprechen sie nicht dem zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarten Zinssatz des Darlehensvertrages. Deshalb kann die Grundschuld auch für zukünftige Finanzierungszwecke Verwendung finden.
Solange der Schuldner seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kreditgeber nachkommt, spielt der erhöhte Zinssatz der Grundschuld keine Rolle. Zahlt er allerdings nicht mehr, dann hat die Bank das Recht, die Immobilie per Zwangsversteigerung zu verwerten. In diesem Falle gibt die Zinsklausel der Bank das Recht, nicht nur die ausstehende Darlehensforderung, sondern zusätzlich die aufgelaufenen Zinsen der letzten beiden, vor Beginn der Zwangsversteigerung gelegenen Jahre und jene, die noch nach Beginn der Zwangsversteigerung fällig werden, geltend zu machen.
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Was ist eine Sicherungszweckerklärung und wozu brauche ich sie?
Praxistipp:
Richten Sie besonderes Augenmerk auf die Zweckerklärung! Sie legt fest, für welche Forderungen die zu bestellende Grundschuld als Sicherheit dienen soll und entscheidet damit über Ihr Haftungsrisiko. Kreditinstitute verwenden gerne sog. „weite” Zweckerklärungen, die die Haftung des Kreditnehmers auch auf künftige Verbindlichkeiten ausweitet, die er evtl. gegenüber seinem Kreditinstitut haben wird (oder bereits hat). Im Gegensatz dazu gibt es jedoch auch die „enge” Zweckerklärung, die das Haftungsrisiko auf das bestehende Kreditverhältnis begrenzt.
Das Muster einer solchen Zweckerklärung finden Sie hier.
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Was bedeutet die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung?
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Was ist eine Zwangsversteigerung?
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Welche Gewährleistungsansprüche hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer einer Immobilie?
Beim Kauf eines Neubaus hat der Käufer Anspruch auf Mängelfreiheit des Kaufgegenstandes für die Dauer von fünf Jahren (bei beweglichen Teilen von zwei Jahren) ab Kauf oder Abnahme. Eine Sache ist dabei mangelbehaftet, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Weist sie die vereinbarte Beschaffenheit nicht auf, dann kann der Käufer vom Verkäufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Scheitert diese, dann ist er berechtigt, wahlweise den Kaufpreis zu mindern, vom Kaufvertrag zurückzutreten und den Kaufpreis zurück zu fordern und/oder Schadensersatz zu verlangen.
Dagegen ist es beim Verkauf einer „gebrauchten” Immobilie üblich, dass der Verkäufer seine Gewährleistung vollständig ausschließt. Der Kaufgegenstand wird dann verkauft „wie er steht und liegt. Stellt der Käufer also nach Beurkundung einen Mangel am Kaufgegenstand fest, so muss er für die Mängelbeseitigung selber sorgen. Gleiches gilt für offensichtliche Mängel, von denen der Käufer bereits vor der Beurkundung (z. B. im Rahmen eines Besichtigungstermines) Kenntnis erlangen konnte. Ausgenommen hiervon sind vom Verkäufer arglistig verschwiegene Mängel. Ein solcher Haftungsausschluß ist dem Verkäufer nicht möglich!
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Welche Funktion hat das Grundbuch?
Vor jedem Abschluss eines Kaufvertrages sollte deshalb der Käufer Einblick in das zuständige Grundbuch nehmen, um sich Klarheit über die Rechtsverhältnisse zu verschaffen und um insbesondere zu überprüfen, ob die andere Vertragspartei (Verkäufer) auch tatsächlich Eigentümer des Vertragsgegenstandes ist. Nur wer in Abteilung I des Grundbuches eingetragen ist, der ist auch Eigentümer der Immobilie. Nur die dort genannte Person oder auch Gesellschaft ist also in der Lage, das Eigentum am Kaufgegenstand auf den Käufer zu übertragen.
Allerdings gilt wie immer: Keine Regel ohne Ausnahme! So ist es auch möglich, dass bereits derjenige, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist, die Veräußerung der Immobilie vornimmt.
Weil wir mit einer solchen Konstellation im Rahmen des Verkaufes von Wohnungen des Öfteren zu tun haben, erklären wir Ihnen die Hintergründe und Motive hierzu gerne in einem persönlichen Gespräch.
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Was ist der öffentliche Glaube des Grundbuches?
Keine Regel ohne Ausnahme: Ausgenommen davon sind Erwerbsvorgänge durch Erbfolge oder Zwangsversteigerung und Angaben, die den wirtschaftlichen Gehalt des Grundstückes betreffen.
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Wie ist das Grundbuch aufgebaut?
- Aufschrift
Die Aufschrift enthält im Wesentlichen die Angabe über das Amtsgericht, bei dem das Grundbuch
geführt wird, den Grundbuchbezirk und die Blattnummer. - Bestandsverzeichnis
Das Bestandsverzeichnis beschreibt das einzelne Grundstück auf Basis der Angaben des sog. „Liegenschaftskatasters. - I. Abteilung
In der Abteilung I wird der Eigentümer des Grundstückes eingetragen. Des Weiteren wird vermerkt, auf welche Art man Eigentümer geworden ist. Dies kann im Wege des freihändigen Kaufs (also durch Abschluß eines „ganz normalen” Kaufvertrages), mittels der sog. „Auflassung”, der Erbfolge oder aber auch im Wege der Versteigerung erlangt sein. - II. Abteilung
Mit Ausnahme der Grundpfandrechte werden in Abteilung II des Grundbuches sämtliche Lasten und Beschränkungen aufgeführt. Hierbei kann es sich um Wohnungsrechte oder Dienstbarkeiten handeln. (Dienstbarkeiten beschränken den Eigentümer, in dessen Grundbuch diese eingetragen ist, in der Benutzung seines Grundstücks.) Außerdem erfolgt in dieser Abteilung die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers der Immobilie. - III. Abteilung
In Abteilung III werden die Grundpfandrechte eingetragen. Diese können Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden sein. In der für den Kauf einer Wohnung üblicherweise anzutreffenden Praxis handelt es sich bei diesen Belastungen um Grundschulden.
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Was ist eine „Auflassungsvormerkung”?
Die Eintragung der Auflassungsvormerkung wird unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages vom beurkundenden Notar beantragt und ist notwendig, weil zwischen der Unterzeichnung des Kaufvertrages und der eigentlichen Umschreibung des Eigentums in Grundbuch (insbesondere in Berlin) mehrere Monate vergehen können. Hat der Käufer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt – hierzu gehört in erster Linie die Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises – hat er einen Anspruch gegenüber seinem Vertragspartner (dem Verkäufer) auf Übertragung des Eigentums. Die Vormerkung sichert genau diesen Anspruch, denn sie ist ohne die Zustimmung des Käufers nicht mehr aus dem Grundbuch zu löschen. Sie dokumentiert damit nach Außen, bzw. gegenüber Dritten, den Anspruch des Käufers auf Erlangung des Eigentums an der Immobilie.
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Was ist die „Auflassung”?
Praxishinweis:
Die Auflassung wird entweder direkt im Kaufvertrag erklärt oder in gesonderter Urkunde nach Zahlung des Kaufpreises. Ist die Auflassung in der Vertragsurkunde enthalten, ist darauf zu achten, dass der Notar sog. „Ausfertigungen” des Vertrages, erst erteilen darf, wenn der Kaufpreis bezahlt worden ist. Dies soll verhindern, dass der Käufer die Eigentumsumschreibung selbst beim Grundbuchamt beantragt, obwohl er den Kaufpreis noch nicht bezahlt hat. Mit einem Kaufvertrag, der die Auflassung bereits beinhaltet, wäre ihm das möglich, weil das Grundbuchamt, das für die Umschreibung des Eigentums zuständig ist, nicht prüft, ob der Kaufpreis tatsächlich schon gezahlt worden ist.
Um dieses Risiko auszuschließen, besteht deshalb alternativ die Möglichkeit, die Auflassung erst nach Zahlung des Kaufpreises zu erklären. Weil die Vertragsparteien (also Käufer und Verkäufer) diese Erklärung erneut vor einem Notar abgeben müssen, wird zur Vermeidung dieses zusätzlichen Aufwandes in den Kaufvertrag eine Bevollmächtigung der Notariatsmitarbeiter aufgenommen, dass sie diese Erklärung abgeben dürfen, nachdem die Kaufpreiszahlung erfolgt ist.
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Wann hat ein Mieter ein Vorkaufsrecht?
Es bewirkt, dass dem Mieter der beurkundete Kaufvertrag zur Kenntnis zu geben ist und er die Möglichkeit erhält, in diesen Vertrag einzutreten. Das Gesetz gewährt ihm für die Entscheidung, ob er von diesem Recht Gebrauch machen möchte, eine Frist von zwei Monaten. Sie beginnt, sobald der Mieter den Vertrag erhalten hat und nicht etwa mit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Beurkundung des Vertrages durch Käufer und Verkäufer! Insbesondere dieser Beginn der Frist kann zu einem sensiblen und umstrittenen Thema werden. Dann nämlich, wenn z. B. der Notar den Vertrag per Einschreiben/ Rückschein zustellt und der Mieter das Einschreiben nicht abholt. Nach einer entsprechenden Postlagerfrist geht der Vertrag in diesem Falle wieder zurück zum Notar und der Fristlauf ist nicht in Gang gesetzt worden. Gerade für den Käufer kann dieser Umstand sehr misslich sein; vor allem dann, wenn ein Bankkredit vom Kaufvertrag abhängt.
In den Fällen in denen unser Unternehmen mit der Vermarktung des Kaufgegenstandes beauftragt wurde, bieten wir daher an, dass unser Unternehmen den Mieter das entsprechende Schreiben als Bote zustellt, um auf diesem Wege zum einen Gewissheit über die erfolgte Zustellung zu haben und somit zum anderen eine Beschleunigung des Verfahrens zu ermöglichen.
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Bruttowarm-, Bruttokalt- und Nettokaltmiete – wo ist da der Unterschied?
Praxistipp:
Da man als Erwerber einer Wohnung in das bestehende Mietverhältnis eintritt (Grundsatz: „Kauf bricht nicht Miete”), sollte man sich vor Abschluss des Kaufvertrages vergewissern, ob der Mieter eine Bruttomiete oder aber eine Nettokaltmiete zzgl. einer Betriebskostenvorauszahlung entrichtet. Handelt es sich nämlich um eine vertraglich vereinbarte Bruttomiete, so ist es dem Vermieter nicht möglich, die tatsächlich angefallenen Betriebskosten vom Mieter erstattet zu bekommen. Grund hierfür ist, dass die Betriebskosten ein fester Bestandteil der Gesamtmiete sind, über den nicht abgerechnet wird. Das Risiko steigender Betriebskosten trägt in diesem Falle also alleine der Vermieter, was dementsprechend zu Lasten seiner Mietrendite führt. (Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass es Möglichkeiten der Anpassung gibt, die hier aber aufgrund der Komplexität nicht behandelt werden können).
Anders verhält es sich bei sog. „Nettokaltmietverträgen”. In diesen Fällen leistet der Mieter Vorauszahlungen auf die tatsächlich anfallenden Betriebskosten. Liegen die Vorauszahlungen unter den tatsächlichen Betriebskosten, so ist der Vermieter berechtigt, die Differenz als Nachzahlung vom Mieter zu erlangen. Allerdings muss der Vermieter diese Regelung auch gegen sich gelten lassen: Waren die Vorauszahlungen höher als die tatsächlichen Kosten, dann ist das Guthaben dem Mieter zu erstatten. Die vereinbarte Nettokaltmiete bleibt demnach von Erhöhungen (aber auch Reduzierungen) der Betriebskosten unberührt!
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Was bedeutet „Kauf bricht nicht Miete”?
Bitte lesen Sie hierzu auch die Ausführungen zur Kündigungssperrfrist!
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Was ist eine „Kündigungssperrfrist”?
Der Käufer einer vermieteten Wohnung hat grundsätzlich die Möglichkeit, dem Mieter wegen Eigenbedarf oder der Verhinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung seines Eigentums unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Fristen zu kündigen.
Bei der Erstveräußerung einer umgewandelten Wohnung (s.o.) erweitert sich diese Kündigungsfrist um weitere drei Jahre. Für die Berliner Bezirke Friedrichshain-Kreuzberg, Charlottenburg-Wilmersdorf, Tempelhof-Schöneberg sowie Pankow (hierzu gehört auch der Prenzlauer Berg) beträgt die Kündigungssperrfrist sogar sieben Jahre. Seit dem 1. September 2011 gilt die erweiterte Kündigungssperrfrist von sieben Jahren au-
ßerdem für die Bezirke Mitte und Steglitz-Zehlendorf. Die Verlängerung dieser Frist wird damit begründet, dass die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in diesen Bezirken nicht gewährleistet sei.
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Frist ist die Eintragung des Eigentümers im Grundbuch und nicht der wirtschaftliche Eigentumsübergang durch Lasten-Nutzen-Wechsel! Im äußersten Fall beträgt demnach die Kündigungsfrist sieben Jahre (erweiterte Kündigungsfrist) und neun Monate (reguläre Kündigungsfrist bei einem seit mehr als 8 Jahren bestehenden Mietverhältnis).
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Welche Bestandteile der Miete sind nicht im Wohngeld enthalten?
Ganz allgemein kann man sagen, dass mit Ausnahme der Instandhaltungskosten inkl. Rücklage sowie der für die Betreuung des gemeinschaftlichen Eigentums zu entrichtenden Verwaltergebühr alle Kosten auf den Mieter als Betriebs- und Heizkosten umlegbar sind. Für den Eigentümer handelt es sich dementsprechend bei den im Rahmen des kalkulierten Wohngeldes von ihm zu zahlenden Bewirtschaftungskosten um durchlaufende Positionen.
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Haftungsausschluss
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